Berufsausbildungsvertrag und Formulare zur Ausbildung

Im Berufsausbildungsvertrag vereinbaren die beiden Vertragspartner (Aus- bildungsbetrieb und Auszubildende/r) die Rahmenbedingungen für die Ausbildung und legen jeweilige Rechten und Pflichten fest. Grundlage für die inhaltliche Bestimmungen bildet in der Regel das „Berufsausbildungsgesetz“.

 

Berufsausbildungsvertrag

  Formulare zur Aus- und Weiterbildung (IHK und HWK)

http://www.ihk-schleswig-holstein.de/bildung/Download/formulare_ausbildung/732774/formulare_ausbildung.html

 

www.hwk-luebeck.de/ausbildung/formulare-downloads.html

 

Berufsausbildungsvertrag (Muster)

 

Zwischen der Firma _______________________________________________  im Folgenden "Ausbilder" genannt

 und 

Frau/Herrn  _________________________________________________  im Folgenden "Auszubildender" genannt

 geboren am ..........,

  wohnhaft in ...........,

  gesetzlich vertreten durch ...............,

  wohnhaft in.................

wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung zur Ausbildung im

Ausbildungsberuf ___________________________________________ geschlossen.

§ 1 Ausbildungszeit

1. Die Ausbildungszeit beträgt ________ Jahre.

Hierauf wird
( ) die Berufsausbildung zum _________________________________________
( ) die Vorbildung in ________________________________________________
mit ________ Monaten angerechnet.

Das Ausbildungsverhältnis beginnt am ______________ und endet
am __________________.

2. Die Probezeit beträgt _______ Monate. Wird die Ausbildung während der  Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so  verlängert sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum.

3. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit  die Abschlusspü¼fung, endet das Berufsausbildungsvehrältnis mit dem  Zeitpunkt des Bestehens der Prüung.

4. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich  das Berufsausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch hin bis zur  nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 2 Ausbildungsort

1. Die Ausbildung findet vorbehaltlich der in § 3 Ziffer 12 in  ___________________ <Ort> sowie in den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und  sonstigen Arbeitsstellen statt.

2. Außerhalb der Betriebsstätte findet die Ausbildung an folgenden externen Ausbildungsorten statt:

Ort der Ausbildungsstätte  Zeitraum

_____________________  ________

_____________________  ________

_____________________  ________

_____________________  ________

§ 3 Pflichten des Ausbilders

Der Ausbildende verpflichtet sich,

1. dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse und  Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles  nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung  nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung  des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,

2. selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten  Ausbilder zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden schriftlich  bekannt zu geben,

3. dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen,

4. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere  Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die  für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen  Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind,

5. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen,

6. soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden,  dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und während der Ausbildung die  Berichtshefte kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit  geben, das Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises während der  Ausbildungszeit zu führen sowie die ordnungsgemäße Führung durch  regelmäßige Abzeichnung zu überwachen,

7. dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem  Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind,

8. dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende charakterlich gefördertt sowie seelisch und körperlich nicht gefährdet wird,

9. von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen nach §§ 32, 33 Jugendarbeitschutzgesetz darüber vorlegen lassen, dass dieser

a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b) vor Ablauf der ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist,

10. unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages in das  Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter

 Beifügung der Vertragsniederschrift (bei Auszubildenden unter 18  Jahren einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die  Erstuntersuchung nach
§ 32 Jugendarbeitschutzgesetz) zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren und wesentlichen Änderungen des Vertragsinhaltes,

11. den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und  Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie  der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren  eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung  nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen,

12. den Auszubildenden zu externen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen.

§ 4 Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Er verpflichtet sich

1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

2. am Unterricht der Berufsschule und an Prüfungen sowie an externen  Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, fürr die er nach § 3 Ziffer 5 und 12  freigestellt wird,

3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom  Ausbilder sowie anderen ihm als weisungsberechtigt bekannt gemachten  Personen erteilt werden,

4. die für den Ausbildungsort geltenden Betriebsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten,

5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen der Ausbildungsstätte  pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm aufgetragenen Arbeiten zu  verwenden,

6. Über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren,

7. ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen,

8. bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom  Berufsschulunterricht oder von sonstigen externen Ausbildungsmaßnahmen  den Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich zu informieren  und ihm bei krankheitsbedingten Fehlen spätestens am dritten Tag eine  ärztliche Bescheinigung beizubringen,

9. bei Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sich gemäß §§ 32 und 33

a) vor Beginn der Ausbildung und
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres

Ärztlich untersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen.

§ 5 Vergütung

1. Der Auszubildende erhält eine angemessene Vergütung; sie beträgt monatlich

<...............> EURO brutto im 1. Ausbildungsjahr
<...............> EURO brutto im 2. Ausbildungsjahr
<...............> EURO brutto im 3. Ausbildungsjahr
<...............> EURO brutto im 4. Ausbildungsjahr

Ist die Vergütung tariflich geregelt, so gelten mindestens die tariflichen Sätze.
Die Vergütung wird jeweils am Monatsende gezahlt.
Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt.

Die Sozialversicherungsbeiträge tragen die Vertragsparteien nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeitszeit wird wie folgt gesondert vergütet:

__________________________________________________

__________________________________________________ Auszubildenden gewährte freie Kost und Logis gelten die in der Anlage  beigefügten Sonderregelungen.

3. Die Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen trägt der Ausbilder, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden. Bei einer notwendigen externen  Unterbringung können dem Auszubildenden anteilige Kosten für den  Verpflegungsumfang berechnet werden. Die Anrechnung von Kosten und  Sachbezugswerten nach § 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz darf 75% der  vertraglich festgelegten Bruttovergütung nicht übersteigen.

4. Soweit der Ausbildende eine besondere Berufskleidung vorschreibt, hat  er sie dem Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

5. Der Auszubildende erhält die Vergütung auch

a) für die Zeit der Freistellung nach § 3 Ziffer 5 und 11 des Vertrages  sowie nach § 10 Absatz 1 Nr. 2 und § 43 Jugendarbeitsschutzgesetz

b) bis zu einer Dauer von 6 Wochen, wenn er
- sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt,
- auf Grund einer unverschuldeten Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann.

§ 6. Ausbildungszeit / Urlaub

1. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt .......... Stunden.

2. Der Auszubildende erhält nach den geltenden Bestimmungen Urlaub.
Der Urlaubsanspruch  beträgt

im 1. Ausbildungsjahre .......... Werktage
im 2. Ausbildungsjahre .......... Werktage
im 3. Ausbildungsjahre .......... Werktage
im 4. Ausbildungsjahre .......... Werktage

Der Urlaub sollte zusammenhängend und in der Zeit der freien  Berufsschulzeit gewährt und genommen werde. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit  leisten.

§ 7 Kündigung

1. Während der in § 2 Ziffer 2 vereinbarten Probezeit kann das  Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von  Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.

 

2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
b) vom Auszubildenden unter Einhaltung einen Frist von 4 Wochen, wenn er  die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung beginnen möchte.

Die ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden ist ausgeschlossen.

3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Fall der Ziffer 2 muss die Kündigung unter Angabe von Gründen erfolgen.

4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu  Grunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als 2 Wochen vor  Ausspruch der Kündigung bekannt waren. Bei Einleitung eines  Schlichtungsverfahrens nach § 9 dieses Vertrages wird der Lauf der Frist bis zur Beendigung des Verfahrens gehemmt.

5. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit  vorzeitig gelöst, können der Auszubildende oder der Ausbildende  Schadenersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu  vertreten hat.
Dies gilt nicht, wenn der Auszubildende wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung kündigt.
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach  Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

6. Kündigt der Ausbildende wegen Betriebsaufgabe oder Wegfall der  Ausbildungseignung, ist er verpflichtet, sich rechtzeitig unter  Einschaltung der zuständigen Kammer und des Arbeitsamtes um einen  anderen Ausbildungsplatz für den Auszubildenden zu bemühen.

§ 8 Zeugnis

1. Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhätnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel,  erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten muss.  Auf Wunsch des Auszubildenden sind auch Angaben über die Führung und  Leistung sowie über besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

2. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben.

§ 9 Schlichtung

Bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ist vor Anrufen des  Arbeitsgerichts der nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen.

§ 10 Erfüllungsort

 

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte,

_____________________.

§ 11 Nebenabreden

Nebenabreden oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer  Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses formelle Erfordernis kann  weder mündlich noch stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam  sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht  berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung hat dann die gesetzliche  Regelung zu treten.

Der vorliegende Vertrag ist in ......<Anzahl der Exemplare> gleich  lautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden  eigenhändig unterzeichnet worden.

..............................................<Ort>, den ...........................<Datum>

______________________________  ________________________________________

Arbeitgeber                                                       Auszubildender

__________________________________________

Als gesetzlicher Vertreter (Mutter, Vater, Vormund)

 

Der Ausbildungsvertrag